Neu: Pauschalabzug bei der Bemessung der IV-Renten

Neu: Pauschalabzug bei der Bemessung der IV-Renten

Für Personen, welche bei der IV aufgrund eines zu geringen IV-Grades abgewiesen wurden, kann sich je nach Fall eine Neuanmeldung bei der IV lohnen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades von Versicherten, bei welchen kein Vergleich des effektiven Einkommens vor und nach der Invalidität möglich ist, wird per 01.01.2024 angepasst. Die bisher angewendeten statistischen Löhne, die als zu hoch kritisiert wurden, werden um einen Pauschalabzug von 10% reduziert, was je nach Fall zu einer höheren Rente führen kann.

Die Höhe einer IV-Rente berechnet sich aus dem Vergleich des Einkommens vor und während der Invalidität. Bei Betroffenen ohne IV-Rente muss ein in ihrer Situation erzielbares Einkommen angenommen werden. Die statistischen Löhne, auf denen manche Berechnungen für IV-Renten basieren (sogenannte Tabellenlöhne), sind zu hoch – denn sie basieren auf den Einkommen von gesunden Personen. Der Bundesrat hat darum einen Pauschalabzug von 10% beschlossen ab 1.1.2024.

Wurde eine Rente oder eine Massnahme vor dem 01.01.2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so kann sich die versicherte Person neu anmelden. Bei einer Neuanmeldung muss glaubhaft gemacht werden, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades mit dem Pauschalabzug von 10% zu einem Rentenanspruch oder einem Anspruch auf berufliche Massnahmen führen wird.

Überschlagsberechnungen haben ergeben, dass eine IV-Neuanmeldung mit dem Ziel einer Rente für all jene in Betracht gezogen werden kann, welche bei der letzten IV-Ablehnung einen IV-Grad um die 33% oder höher hatten. Bei einer abgelehnten Umschulung ist eine Überprüfung des Anspruchs ab einem IV-Grad von 11% zu empfehlen. Dies muss mit einer individuellen Berechnung überprüft werden.

Bei der Zusprache einer IV-Teilrente besteht kein Handlungsbedarf. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass bei laufenden Renten, mit einem IV-Grad von weniger als 70 %, innert drei Jahren eine Revision von Amtes wegendurchgeführt werden soll. In diesem Falle wird die IV von sich aus die Revision einleiten.

Sind Sie unsicher, ob Sie durch den Pauschalabzug einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine berufliche Massnahme hätten? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, um sich beraten zu lassen.


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